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BOLTZE - Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich

1.1. Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen an unsere unternehmerischen Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

1.2. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. Auskünfte und Beratungen

2.1. Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware, sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3. Abschluss und Inhalt des Liefervertrages

3.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigen oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornehmen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Erklärungen und Erklärungen unserer Handelsvertreter/Reisenden sind in jedem Fall unverbindlich.

3.2. Alle Angaben unserer Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Farb-, Maß- und Leistungsangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach unseren Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen. Handelsübliche Schwankungen bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung von Gewichten, Maßen und technischen Eigenschaften der Ware. Die Mengen können je nach Artikel bis zu ca. 10 % über- oder unterschritten werden.

4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1. Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager Braak oder ab Lager der von uns beauftragten Spediteure, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich festgelegt ist. Die Gefahr geht mit vertragsgemäßen Bereitstellung/Lieferung der Ware durch uns auf den Kunden über. Die Beförderungsgefahr trägt mangels abweichender Vereinbarungen der Kunde.

4.2. Lieferfristen beginnen erst nach Klärung sämtlicher Einzelheiten für die Ausführung des Auftrages. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Genehmigungen und die vom Kunden vor Lieferung vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen (z.B. Vorauszahlung) voraus.

4.3. Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungs-hindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Ist aufgrund solcher Umstände dem Kunden das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar, ist er zum Rücktritt berechtigt. Wird durch Umstände der vorgenannten Art die Lieferung oder Leistung unmöglich oder uns unzumutbar, sind wir zum Rücktritt berechtigt. In den hier genannten Fällen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

4.4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

4.5. Sonstige Überschreitungen von Lieferterminen/Lieferfristen berechtigen den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist von zumindest 4 Wochen gesetzt hatte. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.

4.6. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Verfügbarkeit der Produkte erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend.

4.7. Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Wir sind im Verzögerungsfall berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Alternativ sind wir berechtigt, nach einer entsprechenden Nachfristsetzung, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

5. Preise/Zahlung
5.1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

5.2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zudem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.3. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wir gewähren dem Kunden 2,0 % Skonto bei Zahlung des Kaufpreises innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungsdatum. Weitere Skonti oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt. Wechsel werden von uns nicht akzeptiert.

5.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden können wir unter Vorbehalt weiterer Rechte die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnen. Wir sind ferner befugt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist von mindestens 5 Geschäftstagen vom Kaufvertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, Herausgabe der Vorbehaltsware zum Zwecke der Verwertung für Rechnung des Kunden zu beanspruchen oder die uns vom Kunden abgetretenen Forderungen gegen Dritte einzuziehen.

5.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis der Kunde sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat.

6.2.Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

6.3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf uns übergeht und der Kunde die Sache für uns unentgeltlich mit verwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

6.4. Der Kunde hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.

6.5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von uns gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff.
6.6 bis 6.8 auf uns übergehen.

6.6. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in dem selben Umfang zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.

6.7. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 6.2 bzw. 6.3 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

6.8. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

6.9. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. 6.5 bis 6.7 einzuziehen.

6.10. Liegen beim Kunden die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Kunde – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltswaren zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, der Anschrift und ihrem Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat der Kunde unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen diese belegenden Dokumente an uns in Kopie zu übermitteln.

6.11. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Unterlagen, Werbematerialien / Nutzungsrechte
7.1. Sämtliche Unterlagen, Artikelinformationen, Fotografien und Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Texte, Logos, Abbildungen, Bild-/Bildtonaufnahmen, Muster oder Modelle (nachfolgend einzeln und gemeinsam auch "Materialien" genannt), die wir dem Kunden im Zusammenhang mit unseren Angeboten zur Verfügung stellen, verbleiben in unserem Eigentum. An diesen Unterlagen und Gegenständen stehen uns die Markenrechte sowie Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu. Der Kunde ist nur gemäß Ziffer. 7.2 oder mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung dazu befugt, die ihm zur Verfügung gestellten Materialien Dritten zur Kenntnis zu geben oder zu veröffentlichen.

7.2. Rechte zur Nutzung der Materialien, die wir den Kunden zur Präsentation und Bewerbung einzelner Waren zugänglich machen, stehen unserem Kunden ab der Bestellung der jeweiligen Ware und ausschließlich zum Vertrieb und zur Bewerbung der entsprechenden, von uns erworbenen Ware zu. Unter diesen Voraussetzungen darf der jeweilige Kunde die Materialien auch Verkaufsplattformen (wie z.B. Amazon) zur Nutzung zur Verfügung stellen. Sofern nicht individualvertraglich schriftlich gesondert geregelt, endet das Recht des Kunden zur Nutzung der Materialien 3 Monate nach Verkauf der letzten Ware bzw. Beendigung des Warenangebotes. Veränderungen der zum Abruf vorgehaltenen Warenfotos und Logos sind nur mit vorheriger Zustimmung von uns zulässig.

8. Gewährleistung
8.1. Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist die Ware insbesondere auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen zehn (10) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax mit genauer Beschreibung des Mangels bei uns eingegangen ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an uns zu richten.

8.2. Transportschäden und unvollständige Lieferungen sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

8.3. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

8.4. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

8.5. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet.

8.6. Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Waren. Insbesondere haften wir für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff 9.

8.7. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Ersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

8.8. Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.

9.Haftung
9.1. Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

9.3. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Kunde an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen nationalen Umsetzung der europäischen Produkthaftung-Richtlinie.

9.4. Die Begrenzung nach den vorstehenden Absätzen gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangte. Soweit die unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatz Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
10.1. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden keine Anwendung.

10.2. Erfüllungsort für alle Forderungen aus diesem Vertrag ist unser Sitz. Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist unser Sitz. Wir können den Kunden nach unserer Wahl auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Europäischen Freihandelszone (EFTA), gelten die beiden vorstehenden Sätze nicht. In diesem Fall werden stattdessen alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrenssprache ist deutsch.

11. Schlussbestimmungen
11.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.

11.2. Geschäften mit Unternehmern gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

11.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahekommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

BOLTZE GRUPPE GmbH - Alte Landstr. 42 - 22145 Braak – Mai 2020