BOLTZE Gruppe – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Boltze Gruppe GmbH gelten für alle von uns mit unseren Kunden geschlossenen Kauf- und Lieferverträge einschließlich etwaiger Nebenabsprachen, sofern der Kunde Unternehmer ist und den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 14 BGB schließt.
1.2. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich anerkennen.
2. Abschluss, Angebote und Inhalt des Liefervertrages
2.1. Unsere Angebote, einschließlich der in unseren Preislisten angegebenen Verkaufspreise, sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden bestätigen oder die Auslieferung vornehmen.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich dazu, von uns oder von mit uns verbundene Unternehmen vorgestellte Lieferanten und mögliche Lieferanten nicht direkt zu kontaktieren. Im Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Bestimmung, hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe des in einem solchen Fall typischerweise zu erwartenden Schaden zu entrichten. Darüber hinaus ist der Kunde zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Die Vertragsstrafe wird auf den zu leistenden Ersatz angerechnet.
2.3 DerKunde verpflichtet sich dazu Lieferanten, die wir oder mit uns verbundene Unternehmen zur Belieferung des Kunden einsetzen, nicht direkt zu kontaktieren. Im Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Bestimmung, hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe des in einem solchen Fall typischerweise zu erwartenden Schaden zu entrichten. Darüber hinaus ist der Kunde zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Die Vertragsstrafe wird auf den zu leistenden Ersatz angerechnet.
3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1. Lieferungen erfolgen ex works (Incoterms 2010) in Braak.
3.2 Die Lieferkosten trägt der Kunde. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Wert einer Lieferung, die in Anlage 1 zu diesen AGB genannte landesspezifische Freihausgrenze übersteigt. Berechnet wird die Freihausgrenze für jede einzelne Lieferung, dies gilt auch, wenn eine Bestellung auf mehrere Lieferungen aufgeteilt wird. Wir werden grundsätzlich Lieferungen zurückhalten, bis der Kunde durch weitere lieferbereite Bestellungen die Freihausgrenze erreicht. Wenn wir aus diesem Grund Lieferungen zurückhalten, kommen wir nicht in Verzug.
3.3. Unsere angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich und immer ungefähr. Wir verpflichten uns die angegebenen Lieferzeiten soweit möglich einzuhalten. Angegebene Lieferzeiten sind keine Frist, sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart.
3.4 Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig an, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. In diesen Fällen berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) der nicht rechtzeitig angenommenen Ware für jede vollendete Verzugswoche, beginnend mit dem Liefertermin bzw. mangels einer Lieferfrist ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden, höchstens jedoch 5 % des Nettopreises (Lieferwert). Weitergehende oder andersartige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, insbesondere auf Erfüllung und/oder Schadensersatzansprüche, jedoch unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe, bleiben uns vorbehalten.
3.5. In Fällen von höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbarer Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, unabhängig davon, ob bei uns oder bei unserem Lieferanten oder Unterlieferanten eingetreten (Selbstbelieferungsvorbehalt), wie z. B. Krieg, Pandemien, Epidemien, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks, Aussperrungen oder behördlicher Anordnung, verlängern sich diese Lieferfristen/-termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessenen Anlaufzeit. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung, ohne dass wir dies zu vertreten haben, unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.
3.6. Wenn wir keine ausreichenden Mengen zur Verfügung haben, sind wir zu handelsüblichen Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder -leistung ist für den Kunden unzumutbar oder vertraglich ausgeschlossen.
3.7. Der Kunde ist für die Entsorgung nicht systemrelevanter Verpackungen verantwortlich.
4. Preise/Zahlung
4.1. Die Lieferung erfolgt auf Grund der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten. Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, als Nettopreise in Euro ohne Verpackung zzgl. – soweit im Einzelfall gesetzlich vorgesehen – Mehrwertsteuer sowie etwaiger sonstiger für die Ausführung der Bestellung anfallenden Steuern und Abgaben.
4.2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.3. Soweit die Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen, sind alle Rechnungen über Lieferungen (oder sonstige Leistungen) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Wir gewähren dem Kunden 2,0 % Skonto bei Zahlung des Kaufpreises innerhalb von zehn Werktagen nach Rechnungsdatum.
4.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden verlangen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Der folgende Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent (nachfolgend „gesicherte Forderungen“).
5.2. Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
5.3. Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt immer in unserem Auftrag und für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 5.2. Wir bieten schon jetzt dem Kunden die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an den durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zur Entstehung gelangenden neuen Sachen bzw. unseren Miteigentumsanteilen an diesen neuen Sachen an. Der Kunde nimmt dieses Angebot an.
5.4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zur Zeit der Lieferung zum Wert der anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 5.2. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache bzw. an dem vermischten Bestand zur Sicherheit an uns. Wir nehmen diese Übertragung an.5.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, so überträgt der Kunde bereits jetzt, soweit die Hauptsache ihm gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zur Zeit der Lieferung zum Wert der Hauptsache (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) an uns. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 5.2.
5.5. Der Kunde hat die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns zu verwahren. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
5.6. Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
5.7. Der Kunde verpflichtet sich, bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte, insbesondere durch Erhebung einer Klage gemäß § 771 ZPO, zu ermöglichen. Der Kunde trägt alle gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
5.8. Der Kunde verpflichtet sich, uns umgehend darüber zu benachrichtigen, sollten Behörden oder sonstige Träger hoheitlicher Gewalt von unseren Produkten Proben nehmen oder – bezogen auf unsere Produkte – mit dem Kunden Kontakt aufnehmen. Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet, uns sämtlichen Schriftverkehr inklusive etwaiger Testberichte auf Anfrage herauszugeben.
5.9. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 5.10. bis 5.12. auf uns übergehen.
5.10. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber sowie diejenigen Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
5.11. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziffer 5.4. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
5.12. Besteht zwischen dem Kunden und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB, bezieht sich die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhanden „kausalen“ Saldo.
5.13. Der Kunde ist widerruflich zum Einzug der Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziffer 5.10. bis 5.12. ermächtigt. Zum Widerruf der Einzugsermächtigung sind wir nur nach Maßgabe von Ziffer 5.14. berechtigt.
5.14. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag mit uns nicht, befindet er sich insbesondere in Zahlungsverzug, so
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können wir die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen;
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können wir nach Maßgabe der allgemeinen Rücktrittsregeln des § 323 BGB von diesem Vertrag zurücktreten; im Falle des Rücktritts erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware herausverlangen; wir sind nach Absprache mit dem Kunden dazu berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnen wir dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus;
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hat uns der Kunde auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Kunden fällig sind;
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sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.
5.15. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
5.16. Liegen beim Kunden die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Kunde – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltswaren zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, der Anschrift und ihrem Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind. Zusätzlich hat der Kunde unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen diese belegenden Dokumente an uns in Kopie zu übermitteln.
6. Produktunterlagen, Werbematerialien und Nutzungsrechte
6.1. Auskünfte und Beratungen sowie Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben in unseren Katalogen, Produktblättern und auf der Internetseite hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Sie sind so genau wie möglich wiedergegeben. Es handelt sich dabei jedoch, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware, lediglich um Durchschnittswerte. Derartige Angaben stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar, sofern die Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen und Maßänderungen in handelsüblichem und für den Kunden zumutbaren Umfang bleiben vorbehalten.
6.2. Sämtliche Unterlagen, Artikelinformationen, Fotografien und Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Texte, Logos, Abbildungen, Bild-/Bildtonaufnahmen, Muster oder Modelle (nachfolgend einzeln und gemeinsam "Materialien"), die wir dem Kunden im Zusammenhang mit unseren Angeboten zur Verfügung stellen, verbleiben in unserem Eigentum. An diesen Unterlagen und Gegenständen stehen uns die Markenrechte sowie Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu. Der Kunde ist nur gemäß Ziffer 6.3. oder mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung dazu befugt, die ihm zur Verfügung gestellten Materialien Dritten zur Kenntnis zu geben oder zu veröffentlichen.
6.3. Rechte zur Nutzung der Materialien, die wir den Kunden zur Präsentation und Bewerbung einzelner Waren zugänglich machen, stehen unserem Kunden ab der Bestellung der jeweiligen Ware und ausschließlich zum Vertrieb und zur Bewerbung der entsprechenden, von uns erworbenen Ware zu. Unter diesen Voraussetzungen darf der Kunde die Materialien auch Verkaufsplattformen (wie z. B. Amazon) zur Nutzung zur Verfügung stellen. Sofern nicht individualvertraglich schriftlich gesondert geregelt, endet das Recht des Kunden zur Nutzung der Materialien 3 Monate nach Verkauf der letzten Ware durch den Kunden bzw. Beendigung des Warenangebotes. Veränderungen der zum Abruf vorgehaltenen Warenfotos und Logos sind nur mit vorheriger Zustimmung von uns zulässig.
7. Gewährleistung
7.1. Wir leisten Gewähr für die einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Waren nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Garantien übernehmen wir nicht, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart.
7.2. Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens sieben Werktage nach Lieferung anzuzeigen. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich, spätestens sieben Werktage nach Entdeckung anzuzeigen. War der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
7.3. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
7.4. Bei einem rechtzeitig angezeigten Mangel hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache („Nacherfüllung“). Die Nacherfüllung erfolgt am Ort der ursprünglichen Lieferung; sie gilt frühestens nach drei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
7.5. Für Mängel, die durch ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, kommen Gewährleistungsansprüche nicht in Betracht. Wenn die Beschaffenheit der gelieferten Ware nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht, kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.6. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
7.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
7.8. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
8. Haftung
8.1. Wir haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“).
8.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
8.3. Soweit unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
8.4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit).8.5. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Bestimmung die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
9. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Konfliktlösung
9.1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungs- und Zahlungsverpflichtungen ist unser Sitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
9.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zur Disposition der Parteien stehende zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden auf dieses Rechtsverhältnis keine Anwendung.
9.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist unser Sitz, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
9.4. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Europäischen Freihandelszone (EFTA), werden abweichend von Ziffer 9.3. alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Schiedsort ist Hamburg, Verfahrenssprache ist deutsch.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vollständig wieder. Vor Abschluss dieses Vertrages getroffene mündliche oder schriftliche Vereinbarungen oder Bedingungen sowie sonstige vorvertragliche Korrespondenz und Vorschläge werden durch diesen Vertrag abgelöst, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
10.2. Geschäfte mit Unternehmern werden gleichbehandelt mit Geschäften mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
10.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahekommt, als es rechtlich nur zulässig ist.
BOLTZE GRUPPE GmbH - Alte Landstr. 42 - 22145 Braak – Mai 2024
Anlage 1 Landesspezifische Freihausgrenzen
Nr. | Länder ENG | Länder DE | Frei-Haus Grenze |
1 | Austria /EU | Österreich /EU | 500 € |
2 | Germany | Deutschland | 500 € |
3 | Switzerland | Schweiz | 750 € |
4 | Other countries | übrige Länder | gem. länderspezifischer Lieferbedingung |